Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 6 Studienumfang, Verteilung der Leistungspunkte
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-1 (1) Im Lehramt an Grundschulen umfasst das Studium 215 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Leistungspunkte). Hiervon entfallen auf das Fach Deutsch, Mathematik oder Sorbisch mindestens 45, auf die Grundschuldidaktik mindestens 90 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 40 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. Wird ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 studiert, entfallen auf das Fach mindestens 45, auf die Fachdidaktik mindestens 15, auf die Grundschuldidaktik mindestens 75 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 40 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-2 (2) Im Lehramt an Oberschulen umfasst das Studium 240 Leistungspunkte. Hiervon entfallen auf die beiden Fächer jeweils mindestens 55, auf die Fachdidaktiken jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 55 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. Auf das Fach Musik entfallen mindestens 65 Leistungspunkte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-3 (3) Im Lehramt an Gymnasien umfasst das Studium 270 Leistungspunkte. Hiervon entfallen auf die beiden Fächer jeweils mindestens 80, auf die Fachdidaktiken jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. Auf das Fach Musik entfallen mindestens 90 Leistungspunkte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-4 (4) Im Lehramt an berufsbildenden Schulen umfasst das Studium 270 Leistungspunkte. Hiervon entfallen auf die erste Fachrichtung mindestens 90, auf die zweite Fachrichtung oder das Fach mindestens 75, auf die Berufsfelddidaktik oder die Fachdidaktik jeweils mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 35 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 Leistungspunkte. Bei Wahl nur einer Fachrichtung entfallen auf diese mindestens 165 Leistungspunkte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-5 (5) Im Lehramt Sonderpädagogik umfasst das Studium 270 Leistungspunkte. Hiervon entfallen auf die beiden Förderschwerpunkte jeweils mindestens 50, auf das Fach mindestens 55, auf die Fachdidaktik des Faches mindestens 15 und auf die Bildungswissenschaften mindestens 55 Leistungspunkte, davon auf inklusionspädagogische Inhalte mindestens 5 und auf allgemeine sonderpädagogische Inhalte mindestens 15 Leistungspunkte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-6 (6) Daneben entfallen auf schulpraktische Studien jeweils ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 25 Leistungspunkten, auf die Sprecherziehung ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 2 Leistungspunkten sowie auf die Bearbeitung von Inhalten der politischen Bildung und Medienbildung ein Arbeitsaufwand in der Wertigkeit von mindestens 5 Leistungspunkten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/6#abs-7 (7) Der Arbeitsaufwand für die wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung entspricht im Lehramt an Grundschulen einer Wertigkeit von 15, in den anderen Lehrämtern einer Wertigkeit von 20 Leistungspunkten. Der Arbeitsaufwand für die Prüfungsbestandteile nach § 10 Nummer 2 und 3 entspricht einer Wertigkeit von insgesamt 10 Leistungspunkten.